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Vermögenszuwachsbesteuerung für Privatanleger vulgo KESt neu ab 2011

Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 kommt es zu umfassenden Änderungen der Besteuerung von Kapitalanlagen und Veräußerungsgewinnen.

 

Vermögenszuwachsbesteuerung

 

Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen werden unabhängig von Behaltedauer und Beteili­gungsausmaß in die Besteuerung einbezogen. Die inländische Bank behält automatisch Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % ein und führt diese an die Finanzbehörden ab. Bankdepotspesen sowie Bankgebühren anlässlich Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren dürfen nicht als Ausgaben abgezogen werden.

 

Welche Kapitalanlagen werden ab 2011 besteuert?

 

·       Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen, Dividenden, Einkünfte eines stillen Gesellschafters unterliegen wie bisher der Kapitalertragsteuer von 25 %.

·       Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen von Kapitalanlagen, zB Veräußerungen von Aktien, Anleihen und sonstige Abschichtungen unterliegen ab 2011 ebenfalls der Kapitalertragsteuer von 25 %.

·       Einkünfte aus Derivaten werden ab 2011 in die 25 %-ige Kapitalertragsbesteuerung eingegliedert. Unter Derivaten versteht man Termingeschäfte (Optionen, Futures, Swaps) und sonstige derivative Finanzinstrumente, zB Zertifikate.

 

Änderung bei Stückzinsen

 

Stückzinsen galten bisher als laufende Einkünfte, beim Kauf von Anleihen und Investmentfonds wurde die KESt auf Stückzinsen gutgeschrieben. Ab 2011 sind Stückzinsen Teil des An­schaffungs­preises. Das bedeutet, dass die Stückzinsenabgrenzung sowie die Kapitalertrag­steuerabgrenzung auf eingekaufte Zinserträge für Anleihen oder Investmentfonds ab 2011 entfallen können.

 

Verlustverrechnung

 

Verluste aus dem Verkauf von Kapitalanlagen werden nicht von der Bank mit Veräußerungs­gewinnen gegenverrechnet, sondern können vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuer­erklärung geltend gemacht werden. Veräußerungsverluste können innerhalb eines Kalender­jahres einerseits mit Veräußerungsgewinnen andererseits mit laufenden Einkünften aus Kapital­vermögen ausgeglichen werden. Von dieser Verlustverrechnung ausgenommen sind Zinsen aus Sparbüchern sowie sonstigen Kapitalforderungen. Ein nach der Verrechnung verbleibender Verlust kann nicht als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

 

Besteuerung von Beteiligungen

 

Veräußerungsgewinne von Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen unter 1 %) sowie von wesentlichen Beteiligungen (Beteiligungen über 1 %) werden ebenfalls mit 25 % endbesteuert.

 

Besteuerung von Investmentfonds

 

Bei Investmentfonds gibt es zwei Besteuerungsebenen: die Ebene des einzelnen Investors und die Ebene des Fondsvermögens. Innerhalb des Fonds unterliegen ab 2011 60 % der Ver­äußerungsgewinne der Kapitalertragsteuer. Auf der Ebene des Investors erfolgt bei Veräußerung des Anteilsscheins ebenfalls eine Besteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer. Eine Doppel­besteuerung wird vermieden, weil die ausschüttungsgleichen Erträge, die innerhalb des Fonds besteuert werden, die steuerlichen Anschaffungskosten des Investors erhöhen.

 

Ab wann gilt die Regelung – „Bestandschutz“ für Altanlagen

 

Die Besteuerung durch die KESt neu gilt für

·       Aktien und Investmentfondsanteile, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden

·       Sonstige Wertpapiere, die nach dem 30.09.2011 angeschafft werden

 

Für Altanlagen, dh Wertpapiere, die vor den genannten Termine erworben wurden, bleibt es bei den bisherigen Besteuerungsgrundsätzen: Bei Veräußerung nach Ablauf eines Jahres besteht keine Steuerpflicht, bei Veräußerungen innerhalb eines Jahres erfolgt die Besteuerung mit dem laufenden Einkommensteuertarif – Spekulationsbesteuerung.

 

Der Bestandschutz gilt auch für Wertpapiere, die im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen zugehen.


Gewährleistung: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für unsere (hier naturgemäß nur kurz gefassten) Hinweise und Berechnungen keine Gewähr übernehmen können. Verantwortungsvolle Beratung muss alle Umstände des Einzelfalles beachten!